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Fakten zu Gewerbeflächen

Aktualisiert: 11. Juli 2021




"Das Leben im Dorf kann eine hohe Lebensqualität bieten. Ländliche Regionen sind Wohn-, Arbeits- und Kulturräume in einem naturnahen Umfeld. Unverzichtbar ist dabei eine aktive Dorfgemeinschaft, die ihren Ort bewusst für das Hier und Jetzt und die Zukunft gestaltet.Gerade dort, wo bürgerschaftliches Engagement und kreative Ideen verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen und Generationen zusammenkommen, können Dörfer auch unter schwierigen Rahmenbedingungen viel erreichen. Insbesondere für junge Menschen und Familien bieten sie dann eine echte Alternative zum Stadtleben."

schreibt das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft über Dorfentwicklung.

Wir haben hier verschiedene Quellen zusammengetragen, die es erleichtern sollen sich zum Thema Gewerbefläche mit all seinen Vor- und Nachteilen zu informieren. Wir haben hier die interessanten STellen aus den Gesetzen kopiert und einen Link zur Version der Gesetze und Verordnungen zusammengestellt:

  • Die Fläche in Moosach

  • Baunutzungsverordnung über die Arten der Flächennutzung

  • Gewerbelärm (wie er geregelt und beschränkt werden kann)

Mögliche Fläche in Moosach

Im Rathaus in Moosach hängt seit Jahren die Karte von Moosach, in der auch ein mögliches Lärmbeschränktes Gerwerbegebiet eingezeichnet ist.


Mitten im Landschaftsschutzgebiet

Moosach hat eine besondere Lage. ca. 40% der Fläche der Gemeinde Moosach

sind als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Dorf Moosach ist fast komplett

vom Schutzgebiet umringt.





Diese landschaftlich geschützte Idylle prägt den Charakter Moosachs.

Bei der Planung eines Gewerbegebiets im Innenbereich des Dorfs sollte auf

die Auswirkung auf die Landschaft geachtet werden. Die geplante Fläche ist

sowohl vom Biergaten in Falkenberg, dem denkmalgeschützten Schloss als auch

vom Wanderweg aus Deinhofen gut sichtbar.


Durch die Talkessellage ist die Schallausbreitung für das gesamte Dorf von

Bedeutung und nicht nur für die Anwohner in unmittelbarer Nähe.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)


§ 4 Allgemeine Wohngebiete

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

Zulässig sind: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen.

§ 6 Mischgebiete

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.


Zulässig sind: Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, etc.


§ 6a Urbane Gebiete

Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.


Zulässig sind: Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.


Ausnahmsweise können zugelassen werden: Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen. Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.


§ 7 Kerngebiete

Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.


Zulässig sind: Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im

Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.


Ausnahmsweise können zugelassen werden: Tankstellen, Wohnungen.

Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.


§ 8 Gewerbegebiete

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.


Zulässig sind: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke.


Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten.


§ 9 Industriegebiete

Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.


Zulässig sind: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen.


Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Gewerbelärm

Im Internet finden sich ausführliche Beschreibungen, wie zum Beispiel bei Umweltministerium und der Stadt München:

Ausreichender Schallschutz ist eine der Voraussetzungen für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung. In erster Linie sollte der Schall bereits bei der Entstehung verringert werden. Dies ist häufig in ausreichendem Maß möglich. Lärmvorsorge und Lärmminderung müssen deshalb auch durch städtebauliche Maßnahmen bewirkt werden.

Voraussetzung dafür ist die Beachtung allgemeiner schalltechnischer Grundregeln bei der Planung und deren rechtzeitige Berücksichtigung in den Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) sowie bei anderen raumbezogenen Fachplanungen. Nachträglich lassen sich wirksame Schallschutzmaßnahmen vielfach nicht oder nur mit Schwierigkeiten und erheblichen Kosten durchführen (DIN 18005 Teil1, Beiblatt 1).

Ein Planungsgrundsatz des Städtebaus ist die möglichst weitgehende Trennung von ruhigem Wohnen und lautem Arbeiten. Dem folgt die Baunutzungsverordnung mit Stufung der Gebietsarten vom Kleinsiedlungsgebiet bis zum Industriegebiet (GI). Den unterschiedlichen Schutzanspruch gegen Lärm beschreiben die Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" Teil 1, Beiblatt1 und die Immissionsrichtwerte der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Von Gewerbelärm wird gesprochen, wenn der Lärm von gewerblich genutzten Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgeht. Dazu zählen auch kleine Gewerbe- oder Handwerksbetriebe wie Tischlereien, Einzelhandelsgeschäfte oder andere Betriebe. Grundsätzlich gilt, dass Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen sind (Paragraf 1 BImSchG. Dabei zählt der Lärm, der bei der Produktion oder Herstellung im Betrieb selbst entsteht, ebenso zum Gewerbelärm wie der Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände.

Um die Nachbarschaft vor Lärm zu schützen, wird die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß den Paragrafen 5 und 6 Bundes-Immisionsschutzgesetz nur erteilt, wenn unter anderem schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht hervorgerufen werden können.


Nach Erteilung einer Genehmigung können bei bestehenden Anlagen nachträgliche Anordnungen zur Erfüllung der sich aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebenden Pflichten getroffen werden. Die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –TA Lärm) konkretisiert diese Pflichten.

 
 
 

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